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Hessen
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HDG,HE - Hessisches Disziplinargesetz
§§ 86 - 89, SECHSTER TEIL - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§§ 86 - 89, SECHSTER TEIL - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 86 HDG, Beamtinnen und Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 87 HDG, Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 88 HDG, Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich
§ 89 HDG, Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten