Anlage 1 HDG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
Anlage
(zu § 82 Abs. 1 Satz 1)
Gliederung | |
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Abschnitt 1 | Klageverfahren erster Instanz |
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung |
Abschnitt 3 | Revision |
Abschnitt 4 | Besondere Verfahren |
Abschnitt 5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Abschnitt 6 | Beschwerde |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr Nr. 10 bis 17 | ||
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Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. | ||||
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz | ||||
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | ||||
10 | - | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 360,00 € | |
11 | - | Aberkennung des Ruhegehalts | 360,00 € | |
12 | - | Zurückstufung | 240,00 € | |
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | ||||
13 | - | Kürzung der Dienstbezüge | 180,00 € | |
14 | - | Kürzung des Ruhegehalts | 180,00 € | |
15 | - | Geldbuße | 120,00 € | |
16 | - | Verweis | 60,00 € | |
17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 36 HDG) | 60,00 € | ||
18 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | |||
Die Gebühren Nr. 10 bis 17 ermäßigen sich auf | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |||
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | |||
21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |||
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 | |||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||||
22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen | 1,5 | ||
23 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |||
Die Gebühr Nr. 22 ermäßigt sich auf | 0,5 | |||
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
24 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nr. 23 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | |||
Die Gebühr Nr. 22 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 3 Revision | ||||
30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen | 2,0 | ||
31 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | |||
Die Gebühr Nr. 30 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
32 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nr. 31 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | |||
Die Gebühr Nr. 30 ermäßigt sich auf | 1,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41 | ||
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Abschnitt 4 Besondere Verfahren | ||||
40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 180,00 € | ||
41 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist | 60,00 € | ||
42 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | |||
Die Gebühren Nr. 40 und 41 ermäßigen sich auf | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
50 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | |||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 und 40 | ||
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Abschnitt 6 Beschwerde | ||||
60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 1,5 | ||
61 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 64 HDG | 1,5 | ||
62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,5 | |||
63 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | |||
Die Gebühren Nr. 60 bis 62 ermäßigen sich auf | 0,75 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 € |