§ 36 HDG - Einstellungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
die Beamtin oder der Beamte stirbt,
- 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
- 3.
bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.