§ 27 BbgKWahlV - Wahlscheinverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 23 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 23 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis).
(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.
(3) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlleitung der Gemeinde, die alle Wahlvorstände des Wahlkreises oder, wenn nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet; bei der Wahl des Kreistages verständigt die Wahlbehörde die Kreiswahlleitung, die entsprechend alle Wahlvorstände des Wahlkreises unterrichtet. In den Fällen des § 45 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer wählenden Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses übergibt die Wahlbehörde der zuständigen Wahlleitung auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag, 12 Uhr, eingehen.
(5) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses ausgegeben worden sind.