§ 15 MeldDÜV NRW - Datenabruf durch Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Die Meldebehörden dürfen den Kreisordnungsbehörden aus Anlass der Zulassung, der Überprüfung der Verkehrssicherheit, von Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes und der Stilllegung von Fahrzeugen, der Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ersatzausfertigung von Führerscheinen sowie zur Durchführung von Bußgeldverfahren zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermitteln, um die Richtigkeit der in diesen Verfahren benötigten Daten überprüfen zu können:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
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1. | Geschlecht | 0701, |
2. | frühere Anschriften | 1200 bis 1213a und |
3. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001. |
(2) Die Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.
(3) Zur Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Behörden die folgenden Daten im Abrufverfahren übermitteln:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
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1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | Doktorgrad | 0401, |
4. | Geburtsdatum | 0601, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
7. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer, öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft | 1101, |
8. | frühere Anschriften | 1201 bis 1233, |
9. | Familienstand | 1401 und |
10. | Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname,Vornamen, Doktorgrad, Anschrift | 1200 bis 1231, 1501, 1501a, 1502, 1503, 1504, 1506, 1508, 1517, 1517a, 1518, 1519, 1520, 1522, 1524. |