Versionsverlauf

§ 15 MeldDÜV NRW - Datenabruf durch Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Die Meldebehörden dürfen den Kreisordnungsbehörden aus Anlass der Zulassung, der Überprüfung der Verkehrssicherheit, von Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes und der Stilllegung von Fahrzeugen, der Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ersatzausfertigung von Führerscheinen sowie zur Durchführung von Bußgeldverfahren zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermitteln, um die Richtigkeit der in diesen Verfahren benötigten Daten überprüfen zu können:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Geschlecht0701,
2.frühere Anschriften1200 bis 1213a und
3.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001.

(2) Die Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.

(3) Zur Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Behörden die folgenden Daten im Abrufverfahren übermitteln:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
7.rechtliche Zugehörigkeit zu einer, öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft 1101,
8.frühere Anschriften1201 bis 1233,
9.Familienstand1401 und
10.Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname,Vornamen, Doktorgrad, Anschrift 1200 bis 1231, 1501, 1501a, 1502, 1503, 1504, 1506, 1508, 1517, 1517a, 1518, 1519, 1520, 1522, 1524.