§ 15 MeldDÜV NRW - Datenabruf durch Kreisordnungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Die Meldebehörden dürfen den Kreisordnungsbehörden aus Anlass der Zulassung, der Überprüfung der Verkehrssicherheit, von Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes und der Stilllegung von Fahrzeugen, der Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ersatzausfertigung von Führerscheinen zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermitteln, um die Richtigkeit der in diesen Verfahren benötigten Daten überprüfen zu können:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
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1. | Geschlecht | 0701 und |
2. | frühere Anschriften | 1200 bis 1213a. |
(2) Die Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.