§ 5 AbgGEntschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 1
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 8.670 Deutsche Mark.
(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 19 gewährten Zuschüsse um eine Dreihundertfünfundsechzigstel.