§ 34a WeinV - Crémant
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung "Crémant" nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebietes verwendet werden.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Crémant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung "Crémant"
- 1.
nur verwendet werden darf, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Rebsorten hergestellt worden ist, oder
- 2.
nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. verwendet werden darf.