§ 3 HAGArt10G
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
- Amtliche Abkürzung
- HAGArt10G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-2
(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die G 10-Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.
(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.