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§ 3 HAGArt10G

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Amtliche Abkürzung
HAGArt10G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-2

(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die G 10-Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.

(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.