§ 4 HAGArt10G
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
- Amtliche Abkürzung
- HAGArt10G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-2
(1) 1Die G 10-Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. 2Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. 3Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere
- 1.
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
- 2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
- 3.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
4Die G 10-Kommission kann der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(2) Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unverzüglich aufzuheben.
(3) 1Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die G 10-Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. 2Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.