§ 5 HAGArt10G
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
- Amtliche Abkürzung
- HAGArt10G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-2
(1) 1Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. 3Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. 4Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode berufen. 5Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird eine Vertretung bestellt. 6Die Mitglieder der G 10- Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen G 10-Kommission im Amt.
(2) Die G 10-Kommision gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Beratungen der G 10-Kommision sind geheim. 2Die Mitglieder der G 10-Kommision sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der G 10-Kommision bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommision.