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§ 3 G 10

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10)
Redaktionelle Abkürzung
G 10,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-2

(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.

(2) Der Minister des Innern kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.