§ 3 G 10
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10)
- Redaktionelle Abkürzung
- G 10,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-2
(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.
(2) Der Minister des Innern kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.