Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Redaktionelle Abkürzung
ArbnErfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
422-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) (1)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Erfindungen2
Technische Verbesserungsvorschläge3
Diensterfindungen und freie Erfindungen4
ZWEITER ABSCHNITT
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
1. Diensterfindungen
Meldepflicht5
Inanspruchnahme6
Wirkung der Inanspruchnahme7
Frei gewordene Diensterfindungen8
Vergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme9
Vergütung bei beschränkter Inanspruchnahme10
Vergütungsrichtlinien11
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung12
Schutzrechtsanmeldung im Inland13
Schutzrechtsanmeldung im Ausland14
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten15
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts16
Betriebsgeheimnisse17
2. Freie Erfindungen
Mitteilungspflicht18
Anbletungspflicht19
3. Technische Verbesserungsvorschläge
4. Gemeinsame Bestimmungen
Erfinderberater21
Unabdingbarkeit22
Unbilligkeit23
Geheimhaltungspflicht24
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis25
Auflösung des Arbeitsverhältnisses26
Konkurs27
5. Schiedsverfahren
Gütliche Einigung28
Errichtung der Schiedsstelle29
Besetzung der Schiedsstelle30
Anrufung der Schiedsstelle31
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle32
Verfahren vor der Schiedsstelle33
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle34
Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens35
Kosten des Schiedsverfahrens36
6. Gerichtliches Verfahren
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage37
Klage auf angemessene Vergütung38
Zuständigkeit39
DRITTER ABSCHNITT
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst40
Beamte, Soldaten41
Besondere Bestimmungen für Erfindungen von Hochschullehrern und Hochschulassistenten42
VIERTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge vor In-Kraft-Treten des Gesetzes43
Anhängige Verfahren44
Durchführungsbestimmungen45
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften46
Besondere Bestimmungen für Berlin47
Saarland48
In-Kraft-Treten49

(1) Red. Anm.:

Änderung gilt gem. Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) auch im Land Berlin.