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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 36 ArbnErfG - Kosten des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Redaktionelle Abkürzung
ArbnErfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
422-1

Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.