§ 4 AG G 10
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AG G 10,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-2
(1) 1Die Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. 2Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. 3Der Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere
- 1.
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
- 2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
- 3.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
4Die Kommission kann der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(2) Anordnungen, welche die Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unverzüglich aufzuheben.
(3) 1Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. 2Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.