§ 5 DRiG - Erwerb der Befähigung zum Richteramt
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Befähigung zum Richteramt wird durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben.
(2) Der ersten Prüfung muß ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität vorangehen. Davon sind mindestens vier Halbjahre dem Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu widmen.
(3) (weggefallen) (1)
(4) (weggefallen)(1)