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§ 5 DRiG - Erwerb der Befähigung zum Richteramt

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Die Befähigung zum Richteramt wird durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben.

(2) Der ersten Prüfung muß ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität vorangehen. Davon sind mindestens vier Halbjahre dem Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu widmen.

(3) (weggefallen) (1)

(4) (weggefallen)(1)

(1) Amtl. Anm.:

aufgehoben mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)

(1) Amtl. Anm.:

aufgehoben mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)