Versionsverlauf


  • ab 17.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 SächsJAG - Landesjustizprüfungsamt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Amtliche Abkürzung
SächsJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1/2

Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.