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  • ab 13.11.2009 (aktuelle Fassung)

§ 5a WPrüfG LSA - Verfahren im Wahlprüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

Der Wahlprüfungsausschuss prüft zunächst, ob der Einspruch zulässig und ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist diese so vorzubereiten, dass möglichst nach einem Verhandlungstermin die Beschlussfassung des Wahlprüfungsausschusses erfolgen kann. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses dies verlangt.