WPrüfG LSA,ST - Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt
(Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 99)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Wahlprüfungsverfahren
Zuständigkeit des Landtages1
Einspruchsberechtigte2
Form und Fristen3
Wahlprüfungsausschuss4
Grundsätze des Verfahrens5
Verfahren im Wahlprüfungsausschuss5a
Mündliche Verhandlung6
Beratung und Beschlussfassung7
Entscheidungsvorschlag8
Entscheidung des Landtages9
Verfahren bei Zurückverweisung10
Unvereinbarkeit11
Zustellung12
Ungültigkeit der Wahl und Folgen13
Berichtigung und Neuzuweisung14
Einspruch des Präsidenten des Landtages15
Abschnitt 2
Feststellungsverfahren
Grundsätze16
Antragsberechtigte17
Antragsberechtigung bei Verzicht18
Entsprechende Anwendung19
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
Rechtsweg20
Kosten21
(weggefallen)22
(Inkrafttreten)23

§§ 1 - 15, Abschnitt 1 - Wahlprüfungsverfahren

§ 1 WPrüfG LSA - Zuständigkeit des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

Der Landtag prüft auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag und des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag (Wahlprüfungsverfahren).

§ 2 WPrüfG LSA - Einspruchsberechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

(1) Zum Einspruch sind berechtigt:

  1. 1.

    jede wahlberechtigte Person und

  2. 2.

    jede Gruppe von Wahlberechtigten.

(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft sind berechtigt:

  1. 1.

    der Präsident des Landtages,

  2. 2.

    der Landeswahlleiter und

  3. 3.

    jeder Kreiswahlleiter.

§ 3 WPrüfG LSA - Form und Fristen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

(1) Der Einspruch ist beim Landtag schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

(2) Der Einspruch muss spätestens einen Monat, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingelegt wird, spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde oder eines Wahlorgans beim Landtag eingehen.