§ 10 WPrüfG LSA - Verfahren bei Zurückverweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
(1) Ist der Einspruch an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen, hat dieser erneut über den Einspruch zu entscheiden und seinen Beschluss dem Landtag vorzulegen.
(2) Der Landtag kann diesen Beschluss nur dann ablehnen, wenn gleichzeitig ein aus seiner Mitte eingebrachter Entscheidungsvorschlag, der den Vorschriften des § 8 genügt, angenommen wird; andernfalls gilt der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses als angenommen.