§ 5 WPrüfG LSA - Grundsätze des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
(1) Ein Abgeordneter, dessen Wahl zur Prüfung steht, darf im Wahlprüfungsausschuss nicht mitwirken.
(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss ist berechtigt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte zu vereidigen.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, stellt der Wahlprüfungsausschuss das Verfahren ein.
(5) Im Übrigen sind für das Verfahren die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.