§ 2 WPrüfG LSA - Einspruchsberechtigte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
(1) Zum Einspruch sind berechtigt:
- 1.
jede wahlberechtigte Person und
- 2.
jede Gruppe von Wahlberechtigten.
(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft sind berechtigt:
- 1.
der Präsident des Landtages,
- 2.
der Landeswahlleiter und
- 3.
jeder Kreiswahlleiter.