§ 9 LMinGAmtsbezüge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1103.1

(1) Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich folgende Amtsbezüge:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt

    1. a)

      und zwar

      1. aa)

        der Ministerpräsident in Höhe von 110 v.H.,

      2. bb)

        die Minister in Höhe von 100 v.H. des einem Beamten der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Grundgehalts und

    2. b)

      einen Familienzuschlag in Höhe des einem Beamten der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Familienzuschlages;

    für die Berechnung des Amtsgehalts sind die in § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsätze der Dienstbezüge maßgebend.

  2. 2.

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident in Höhe von 1.100 Deutsche Mark, die Minister in Höhe von 700 Deutsche Mark.

  3. 3.

    bei getrennter Haushaltsführung eine Entschädigung in Höhe von 500 Deutsche Mark.

Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine jährliche Sonderzuwendung entsprechend den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften, die nach dem Amtsgehalt berechnet wird.

(2) Die Amtsbezüge werden im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge nicht gleich hoch, so sind die höheren Amtsbezüge zu zahlen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten Beihilfen entsprechend den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften. § 87a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.