§ 19 KWO - Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- 1.Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers,
- 2.den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.
Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlages festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.
(3) Die Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.
(4) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde wohnen, für deren Gemeinderatswahl der Wahlvorschlag bestimmt ist.
(5) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 KWG sind in nur einer Ausfertigung erforderlich.
(6) Die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 7 abzufassen.
(7) Die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen. Die Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin über ihre oder des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit ist nach dem Muster der Anlage 7a abzugeben. Die Bescheinigung der für die Unionsbürgerin oder den Unionsbürger zuständigen Behörde ihres oder seines Herkunfts-Mitgliedstaates über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Inhalt des Musters der Anlage 7b abzufassen.
(8) Die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 KWG soll nach dem Muster der Anlage 8b gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem in der Anlage 8b enthaltenen Muster abgegeben werden.
(9) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Datum und Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, in regionalverbandsangehörigen Gemeinden der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter unverzüglich zwei Abdrucke der eingegangenen Wahlvorschläge; die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter und die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter kreisfreier Städte leiten einen Abdruck an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiter.