§ 19 KWO - Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.
    Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung eines jeden Bewerbers,
  2. 2.
    den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.

Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlages festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.

(3) Die Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerber ist zulässig.

(4) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde wohnen, für deren Gemeinderatswahl der Wahlvorschlag bestimmt ist.

(5) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 KWG sind in nur einer Ausfertigung erforderlich.

(6) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 7 abzulassen.

(7) Die Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 8 vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen. Die Versicherung an Eides statt des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit ist nach dem Muster der Anlage 7a abzugeben. Die Bescheinigung der für den Unionsbürger zuständigen Behörde seines Herkunfts-Mitgliedstaates über den Nichtausschuss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Inhalt des Musters der Anlage 7b abzulassen.

(8) Die Niederschrift über die Versammlung in der die Bewerber für den Wahlvorschlag gewählt werden, ist nach dem Muster der Anlage 8b abzulassen und vom Leiter der Versammlung und den beiden von dieser nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 KWG bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen.

(9) Der Gemeindewahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Datum und Uhrzeit des Eingangs. Er übersendet dem Kreiswahlleiter, in stadtverbandsangehörigen Gemeinden dem Stadtverbandswahlleiter unverzüglich zwei Ausfertigungen der eingegangenen Wahlvorschläge; der Kreiswahlleiter und der Stadtverbandswahlleiter leiten eine Ausfertigung an den Landeswahlleiter weiter.