§ 61b KWO - Versicherungen an Eides statt
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Für die Annahme der nach § 19 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8, § 69 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 abzugebenden Versicherungen an Eides statt ist die jeweilige Gemeindewahlleiterin oder der jeweilige Gemeindewahlleiter zuständig.