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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 101 GO LT - Dokumente mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Vorhaben der Europäischen Union, die die Landesregierung als Vorhaben mit erheblicher landespolitsicher Bedeutung (ELB) einstuft, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einem oder mehreren Ausschüssen überwiesen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist.

(2) Die Dokumente werden in den jeweiligen Ausschüssen auf die Tagesordnung genommen und inhaltlich beraten, wenn sich ein Mitglied des Ausschusses für die Berichterstattung zur Verfügung stellt. Die Ausschüsse können durch Beschluss eine inhaltliche Stellungnahme abgeben.

(3) Handelt es sich bei dem Dokument mit ELB-Einstufung auch um ein Frühwarndokument nach § 102, so ist das Verfahren nach § 102 Abs. 2 durchzuführen.

(4) Die Beschlüsse der Ausschüsse gelten als solche des Landtags, es sei denn, dass binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch den Ausschuss eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen.

(5) Beschlüsse mit inhaltlichen Ausführungen werden im Wege der Direktzuleitung an die Europäische Kommission übermittelt.

(6) Weicht die Landesregierung von Beschlüssen des Landtags bei Vorlagen, bei denen sie die Stellungnahme des Landtags zu berücksichtigen hat, ab, so wird die Vorlage nach Beschluss des Europaausschusses auf die Tagesordnung gesetzt und gemeinsam erörtert. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zur Unterrichtung des Hessischen Landtags durch die Landesregierung in Angelegenheiten zur Europäischen Union.