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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 102 GO LT - Frühwarndokumente

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Vorhaben im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems (Frühwarndokumente) werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten dem Europaausschuss (EUA) zur Beratung überwiesen. Dieser entscheidet abschließend über die Beurteilung der Subsidiarität und kann durch Beschluss eine inhaltliche Stellungnahme abgeben.

(2) Stuft die Landesregierung ein Frühwarndokument zudem als Vorhaben mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB) nach § 101 ein, so erhalten die nach § 101 Abs. 1 zu bestimmenden Ausschüsse, die vor der Befassung des Europausschusses erreicht werden, die Gelegenheit, das Dokument auf die Tagesordnung zu setzen und durch Beschluss eine inhaltliche Stellungnahme nach § 101 Abs. 2 abzugeben. Diese kann auf Aspekte der Subsidiarität eingehen, jedoch entscheidet hierüber abschließend der Europaausschuss. Eine inhaltliche Befassung eines Ausschusses ohne Abgabe eines Votums zur Subsidiarität ist im Einzelfall nach Beschlussfassung des Europaausschusses nur durch Überweisung der Präsidentin oder des Präsidenten möglich.

(3) § 101 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.