§ 100 GO LT - Sicherung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Werden dem Landtag im vorbereitenden Verfahren (§ 99) unmittelbar bevorstehende behördliche Maßnahmen bekannt, die geeignet sind, die Erfüllung des Anliegens der Petentin oder des Petenten zu vereiteln oder erheblich zu gefährden, kann die Präsidentin oder der Präsident beschließen, die Landesregierung zu bitten, den Vollzug der Maßnahme bis zur abschließenden Beschlussfassung des Landtags über die Petition auszusetzen oder einstweilige Regelungen in Bezug auf den Gegenstand von Petitionen zu treffen, sofern für diesen Bereich nicht durch Erlass eine abweichende Regelung getroffen wurde. Diese abweichende Regelung gilt auch dann fort, wenn der Erlass aufgrund einer Befristungsklausel außer Kraft getreten ist.
(2) Bitten nach Abs. 1 sowie die Antworten der Landesregierung sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des für die Behandlung der Petitionen zuständigen Ausschusses zu setzen. Der Ausschuss soll die abschließende Behandlung dieser Petitionen nach Möglichkeit beschleunigen; ist die Behandlung in der nächstmöglichen Sitzung nicht abgeschlossen, hat der Ausschuss über die Erneuerung der Bitte nach Abs. 1 bis zur nächsten Sitzung zu beschließen.