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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 103 GO LT - Sonstige EU-Vorhaben

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann sonstige EU-Vorlagen, insbesondere die von der Europäischen Kommission den nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellten Dokumente, einem oder mehreren Ausschüssen zur Beratung überweisen.

(2) § 101 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.