§ 95 HSOG - Hessisches Polizeipräsidium für Technik, Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) 1Das Hessische Polizeipräsidium für Technik ist
- 1.
zentrale Dienststelle für
- a)
die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik sowie die sonstige Einsatztechnik,
- b)
die Ausstattung, Beschaffung und Verwaltung,
- 2.
Autorisierte Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Hessen.
2Ihm obliegt die Abwehr von Gefahren für die Verfügbarkeit der Digitalfunkversorgung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Hessen. 3Es kann den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die an dem Digitalfunk in seinem Netzabschnitt teilnehmen, die für den Betrieb erforderlichen technischen Weisungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes notwendig sind, auch für den Einzelfall erteilen.
(2) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt folgende Aufgaben wahr:
- 1.
die polizeiliche Aus- und Fortbildung aller Polizeibediensteten des Landes bis auf die berufliche Grundqualifizierung des gehobenen Dienstes sowie die Aus- und Fortbildung der Spezialeinheiten,
- 2.
das Nachwuchsmanagement und die Einstellung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern,
- 3.
die Beratung und Unterstützung der Polizeibehörden,
- 4.
die Leistung polizeipsychologischer Dienste,
- 5.
die Mitwirkung bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel,
- 6.
die Verantwortlichkeit für die Koordinierung und Durchführung internationaler polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe.