§ 96 HSOG - Dienst- und Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Dem Landespolizeipräsidium sind die anderen Polizeibehörden unmittelbar nachgeordnet. 2Es übt Dienst- und Fachaufsicht aus. 3Die innerbehördliche Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt.3Die Dienst- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird durch das Landespolizeipräsidium nur ausgeübt, soweit diese Aufgaben nach § 95 Abs. 2 als Polizeibehörde wahrnimmt.

(2) 1Das Hessische Landeskriminalamt übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden aus, soweit diese Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung zu erfüllen haben. 2Das Hessische Landeskriminalamt kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. 3Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.