§ 95 HSOG - Hessisches Polizeipräsidium für Technik, Polizeiakademie Hessen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Das Hessische Polizeipräsidium für Technik ist

  1. 1.

    zentrale Dienststelle für

    1. a)

      die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik sowie die sonstige Einsatztechnik,

    2. b)

      die Ausstattung, Beschaffung und Verwaltung,

  2. 2.

    Landeskoordinierungsstelle und Autorisierte Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Hessen.

2Ihm obliegt die Abwehr von Gefahren für die Verfügbarkeit der Digitalfunkversorgung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Hessen. 3Es kann den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die an dem Digitalfunk in seinem Netzabschnitt teilnehmen, die für den Betrieb erforderlichen technischen Weisungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes notwendig sind, auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Die Polizeiakademie Hessen ist polizeiliche Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.