§ 95 HSOG - Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Hessische Polizeischule

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist die zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik sowie die sonstige Einsatztechnik und für die Ausstattung, Beschaffung und Verwaltung.

(2) Die Hessische Polizeischule ist polizeiliche Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.