§ 95 HSOG - Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Hessische Polizeischule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist die zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik sowie die sonstige Einsatztechnik und für die Ausstattung, Beschaffung und Verwaltung.
(2) Die Hessische Polizeischule ist polizeiliche Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.