§ 135 SGG - Zustellung des Urteils
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.