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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 127 SGG - Schutz des nicht benachrichtigten Beteiligten

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, dass in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.