Versionsverlauf


  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 123 SGG - Entscheidung ohne Bindung an Anträge

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.