§ 125 SGG - Entscheidung durch Urteil
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.