§ 135 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung geschehen.
Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung geschehen.