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Art. 88 AGSG - Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A

(1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen.

(2) Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Sozialhilfe.

(3) Der Freistaat Bayern unterstützt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes werden an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. 2Verteilungsmaßstab ist der von den Trägern der Sozialhilfe gemeldete jeweilige Anteil an den Grundsicherungsausgaben aller Träger der Sozialhilfe im Vorjahr; Verteilungsmaßstab für die Abrechnungen des Jahres 2003 ist der jeweilige Anteil an den Grundsicherungsausgaben aller Träger der Grundsicherung im Jahr 2003. 3Die Auszahlungen erfolgen jeweils unmittelbar nach Eingang der Bundeserstattung beim Freistaat Bayern. 4Die auf die Sozialhilfeträger entfallenden Auszahlungsbeträge werden dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Städtetag und dem Verband der Bayerischen Bezirke unverzüglich nach Durchführung der Berechnungen mitgeteilt; danach findet eine Korrektur nicht mehr statt. 5Die für das Jahr 2003 vorläufig ausgezahlten Abschlagszahlungen werden bei den Abrechnungen im Jahr 2004 berücksichtigt (Verrechnung). 6In den Jahren 2003 und 2004 werden die Bezirke an den Erstattungsleistungen des Bundes nicht beteiligt. 7Die Durchführung obliegt dem Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.