Versionsverlauf

Art. 88 AGSG - Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen.

(2) Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Sozialhilfe.

(3) Der Freistaat Bayern unterstützt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Die nach § 46a SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. 2Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger für das jeweilige Quartal zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen. 3Die Durchführung obliegt dem Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle.