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Art. 91 AGSG - Aufsicht und Eingaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend, soweit Normen des Sozialhilferechts betroffen sind.