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Art. 88 AGSG - Leistungsbescheid über Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, in dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.