Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes
(Universitätsgesetz - UG)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

Vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782)

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) (1)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Rechtsstellung1
Aufgaben2
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium3
Frauenförderung4
Qualitätssicherung5
Universitätsentwicklungsplan6
Ziel- und Leistungsvereinbarungen7
Finanzierung8
Personal9
Verfassung und Ordnungen10
Kapitel 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitglieder und Angehörige11
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen12
Zusammensetzung der Gremien13
Wahlen zu den Gremien14
Kapitel 3
Organisation
Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium15
Universitätspräsidentin/Universitätspräsident16
Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten17
Dienstrechtliche Stellung18
Senat19
Universitätsrat20
Fakultät21
Dekanat22
Fakultätsrat23
Kompetenzzentren und andere Organisationsformen24
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten25
Zentrum für Lehrerbildung26
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek27
Medizinische Fakultät28
Akademische Lehrkrankenhäuser29
Ärztliches Personal30
Kapitel 4
Wissenschaftliches Personal
Abschnitt 1
Hauptberufliches wissenschaftliches Personal
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer31
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren32
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren33
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren34
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren35
Berufungsverfahren36
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter37
Lehrkräfte für besondere Aufgaben38
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte39
Nebentätigkeit40
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften41
Abschnitt 2
Sonstiges wissenschaftliches Personal
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren42
Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben43
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren44
Lehrbeauftragte45
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte46
Ergänzende Bestimmungen47
Kapitel 5
Studium, Lehre und Prüfungen
Ziele des Studiums48
Studien- und Lehrbetrieb49
Studiengänge50
(weggefallen)51
(weggefallen)52
Regelstudienzeit53
Studienordnung54
Wissenschaftliche Weiterbildung55
Studienberatung56
Studienkolleg57
Prüfungen58
Prüfungsordnung59
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen60
Hochschulgrade61
Verleihung und Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln62
Führung ausländischer Grade und Titel63
Promotion64
Habilitation65
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung)65a
Kapitel 6
Forschung
Aufgaben der Forschung66
Koordination der Forschung67
Forschung mit Mitteln Dritter68
Kapitel 7
Studierende und Studierendenschaft
Hochschulzugang69
Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung70
Einschreibung71
Versagung der Einschreibung72
Rückmeldung und Beurlaubung73
Aufhebung der Einschreibung74
Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft75
Kapitel 8
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
Staatliches Mitwirkungsrecht76
Rechtsaufsicht77
Fachaufsicht78
Haushalts- und Wirtschaftsführung79
Kapitel 9
Hochschulübergreifende Regelungen
Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft, Namensschutz von Hochschulen80
Zuschüsse80a
Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung81
Verlust der staatlichen Anerkennung82
Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden83
Ordnungswidrigkeiten84
Kapitel 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals85
Inkrafttreten86

Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)