§ 72 UG - Versagung der Einschreibung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 oder § 70 nicht nachweist,
- 2.in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
- 3.durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Universität ausgeschlossen worden ist,
- 4.an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
- 5.zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat oder
- 6.an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
- 2.aus den in § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist,
- 3.eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist oder
- 4.an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht.