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§ 51 UG - Gemeinsame Studiengänge

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

Die Universität kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Universitätsrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.