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§ 17 UG - Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zur Universitätspräsidentin/Zum Universitätspräsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird auf Grund des Vorschlags einer durch Senat und Universitätsrat gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Universitätsrat gewählt und der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft ist über den Vorschlag zu unterrichten.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann. Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(4) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats abgewählt werden. Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.