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§ 57 UG - Studienkolleg

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. Das Studienkolleg ist der Universität organisatorisch zugeordnet. Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Leiterin/des Leiters des Studienkollegs ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.

(2) Der Senat regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.

(3) Die Studienbewerberin/Der Studienbewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen, dass sie/er die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt. Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft geregelt.

(4) Die dienstrechtliche Stellung der zum Zeitpunkt der organisatorischen Zuordnung des Studienkollegs zur Universität nach Absatz 1 Satz 2 am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte bleibt unberührt. Für sie gilt § 29 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226), entsprechend. Lehrkräfte, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Beschäftigung am Studienkolleg aufnehmen, sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 38 Abs. 2 und 3.

(5) Die Aufgaben des Studienkollegs können mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft auf private Einrichtungen übertragen werden.