§ 6 KWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt nach Bekanntgabe des Wahltags für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1 Abs. 2) ein Wählerverzeichnis an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung gemeldet sind. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind entsprechende Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen. Ist eine Wählerin oder ein Wähler zu einer der verschiedenen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, der für die betreffende Wahl bestimmt ist, ein Sperrvermerk einzutragen.