§ 16 JAPO M-V - Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Gutachtern persönlich bewertet. Die Gutachter werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Dem zweiten Gutachter ist die Bewertung des ersten Gutachters mitzuteilen.
(2) Weichen die Bewertungen der Gutachter um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei Abweichungen von mehr als drei Punkten haben die Gutachterinnen und Gutachter darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Landesjustizprüfungsamt bestimmter weiterer Gutachter die Note mit einer der von den Gutachtern erteilten Punktezahl oder einer dazwischenliegenden Punktezahl fest (Stichentscheid).
(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.